Satzung der Historischen Gesellschaft Liegnitz e. V.

§ 1 - Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Historische Gesellschaft Liegnitz e. V.".
2. Er hat seinen Sitz in Wuppertal.
3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 - Zweck
1. Der Verein hat den Zweck, der Pflege der Geschichte und Kultur der Stadt Liegnitz und des Liegnitzer Landes zu dienen.
2. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Er ist partei- und verbandspolitisch unabhängig.

§3 - Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit ist, an den Aufgaben des Vereins mitzuarbeiten oder sonst seinen Zweck zu fördern.
2. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.
3. Der Austritt kann nur schriftlich und nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres mit einer Frist von zwei Monaten erklärt werden.
4. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grunde ausschließen. Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats über den Vorstand Beschwerde an die Mitgliederversammlung erhoben werden, die endgültig entscheidet.

§ 4 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 - Beitrag
1. Jedes Mitglied zahlt jährlich einen Beitrag, der mindestens DM 10,- betragen soll und zum Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig ist. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Beitrag festsetzen und die Erhebung von Umlagen beschließen.
2. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ermäßigen. Er kann auch die jährliche Beitragspflicht durch eine einmalige Spende abgelten lassen.

§6 - Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende regelt die Verteilung der Geschäfte.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für zwei Geschäftsjahre gewählt. Wird ein Vorstandsamt vor Ablauf der Wahlzeit frei, so ist der Vorstand berechtigt, sich selbst zu ergänzen. Die Wahlzeit des ersten Vorstandes endet am 31. Dezember 1972.
3. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB.
4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstandes können auch in der Weise gefasst werden, dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder einer Vorlage des Vorsitzenden schriftlich zustimmt.
5. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind aktenkundig zu machen.

§7 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand spätestens im letzten Vierteljahr seiner Amtszeit unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen einberufen.
2. Der Vorstand muß außerdem eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangt.
3. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Einberufung ist ordnungsmäßig, wenn sie als einfacher Brief oder als Drucksache fristgemäß an jedes Mitglied abgesandt worden ist.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet. Diese können die Leitung für den Einzelfall einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet wird und mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält.

§8 - Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie keinerlei Geld- oder Sachwerte.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäT3ig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§9 - Satzungsänderung, Auflösung
1. Für Satzungsänderungen gilt § 33 Abs. 1 BGB, für die Auflösung des Vereins § 41 BGB.
2. Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins müssen in der Einladung zu der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen an die "Historische Kommission für Schlesien e. V.". Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder eine andere juristische Person bestimmen, deren Zwecke denen des Vereins ähneln.